Die richtige Fahrzeugbeleuchtung ist essenziell für die Sicherheit im Strassenverkehr. In der Schweiz unterliegt die Montage und Nutzung von Scheinwerfern und Leuchten strengen gesetzlichen Vorschriften. Dieser Blog-Artikel erläutert die wichtigsten Bestimmungen, die ECE-Regelungen und Zulassungsnummern sowie relevante technische Aspekte wie Lumen und Lux. Zusatzscheinwerfer dürfen nur paarweise verbaut werden. Eine Ausnahme sind die LED-Bars mit Doppel-E-Zulassung, diese dürfen einzeln verbaut werden (ein Stück!)
Die ECE-Zulassungsnummer (z. B. E1, E4, E13) gibt an, in welchem Land die Genehmigung erteilt wurde. E1 steht für Deutschland, E4 für die Niederlande, E13 für Luxemburg etc.
1. Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugbeleuchtung
Alle nachträglich montierten Leuchten und Scheinwerfer müssen eine ECE-Zulassung besitzen (z. B. E1, E4, E13) und entsprechend den ECE-Regelungen verbaut werden.
Die Montage darf die Sichtbarkeit, den Lichtkegel und die Blendfreiheit nicht beeinträchtigen.
Der elektrische Anschluss muss mit der bestehenden Fahrzeugelektrik kompatibel sein, insbesondere bei CAN-Bus-Systemen.
2. ECE-Regelungen und Zulassungsnummern
Die ECE-Regelungen sind international festgelegte Standards für Fahrzeugbeleuchtung. In der Schweiz gelten insbesondere:
Hauptscheinwerfer & Zusatzscheinwerfer
- ECE R112 – Fern- und Abblendlicht für Fahrzeuge (Halogen & LED)
- ECE R19 – Nebelscheinwerfer
- ECE R113 – Fernscheinwerfer (LED, Xenon)
- ECE R119 – Arbeitsscheinwerfer (nur für Offroad-Nutzung)
Rück- und Signallichter
- ECE R7 – Begrenzungs-, Schluss- und Bremsleuchten
- ECE R23 – Rückfahrscheinwerfer
- ECE R38 – Nebelschlussleuchten
- ECE R6 – Blinker / Fahrtrichtungsanzeiger
Tagfahrlicht & Seitenmarkierungsleuchten
- ECE R87 – Tagfahrleuchten (DRL – Daytime Running Light)
- ECE R91 – Seitenmarkierungsleuchten
Lichtquellen & Elektrische Verträglichkeit
- ECE R10 – EMV-Zulassung (elektromagnetische Verträglichkeit)
- ECE R37 – Halogenlampen
- ECE R99 – Gasentladungslampen (Xenon)
- ECE R128 – LED-Lichtquellen
Hauptscheinwerfer (Abblend- und Fernlicht)
- Fernscheinwerfer dürfen nur mit Referenzzahlen versehen sein, deren Gesamtwert 100 nicht überschreitet. Das heisst, alle vier Scheinwerfer. Zum Beispiel: 2x Fahrzeugscheinwerfer 2x 20 = 40. Zusatzscheinwerfer 2x 30 = 60. 40 + 60 = 100. Man kann die Fernlichter der Fahrzeugscheinwerfer deaktivieren. Dann könnte man 2 Zusatzscheinwerfer mit 2x Ref 50 verbauen = 100
- Symmetrische Montage auf beiden Fahrzeugseiten erforderlich.
- Xenon- und LED-Scheinwerfer mit mehr als 2000 Lumen benötigen eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage.
Zusatzscheinwerfer & Arbeitsscheinwerfer
- Zusatzscheinwerfer müssen nach ECE R112 oder R113 zugelassen sein.
- Nebelscheinwerfer (ECE R19) dürfen nur paarweise montiert werden.
- Arbeitsscheinwerfer (ECE R119) dürfen nicht im Strassenverkehr verwendet werden.
Rück- und Signallichter
- Rückfahrscheinwerfer (ECE R23) nur bei eingelegtem Rückwärtsgang aktiv.
- Bremslichter (ECE R7) müssen sofort bei Betätigung leuchten.
- Blinker (ECE R6) müssen eine gelbe Lichtfarbe haben.
- Nebelschlussleuchten (ECE R38) nur bei schlechter Sicht (< 50 m) erlaubt.
Technische Werte: Lumen & Lux
- Verkabelung muss nach ECE R10 erfolgen.
- Separate Absicherung über Sicherungen notwendig.
- Nachrüstung kann eine MFK-Abnahme erfordern.
- Falsch montierte Beleuchtung kann zu Bussen oder Stilllegung des Fahrzeugs führen. (Busse ca. CHF 600.- + weitere Kosten)
Die Bedeutung der Referenzzahl bei Scheinwerfern
Die Referenzzahl ist ein wichtiger Wert bei Scheinwerfern, insbesondere bei Fern- und Zusatzscheinwerfern. Sie gibt an, wie viel Licht ein einzelner Scheinwerfer in eine bestimmte Richtung abstrahlt. Dieser Wert ist in der ECE-Regelung R112 festgelegt und dient dazu, die Gesamtlichtstärke eines Fahrzeugs zu begrenzen. Für das Fernlicht eines Fahrzeugs gilt eine maximale Gesamt-Referenzzahl von 100. Diese ergibt sich aus der Summe der Referenzzahlen aller verbauten Fernscheinwerfer. Beispielsweise haben zwei Hauptscheinwerfer oft eine Referenzzahl von je 20, sodass noch Zusatzscheinwerfer mit einer Gesamt-Referenzzahl von bis zu 60 montiert werden dürfen. Die Begrenzung der Referenzzahl dient dazu, eine übermässige Blendung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und sorgt für eine einheitliche gesetzliche Regelung. Beim Kauf und der Montage von Zusatzscheinwerfern sollte daher stets darauf geachtet werden, dass die Gesamt-Referenzzahl 100 nicht überschreitet.
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